Ehescheidung (Teil-Urteil im Scheidungspunkt) | Eherecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2021 übereinkamen, dass die Beklagte die Gerichtskosten des Verfah- rens ZK1 2021 12 trage und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschä- digung verzichten würden (KG-act. 19/1);
- die Beklagte in der Eingabe vom 16. Juli 2021 unter Verweis auf die besagte Ziffer der Vereinbarung wiederholte, sie trage die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und beide Parteien würden auf eine Par- teientschädigung verzichten;
- die Verfahrensleitung dem Kläger am 19. Juli 2021 unter Beilage der Eingabe der Beklagten vom 16. Juli 2021 mitteilte, die Abschreibungsverfü-
Kantonsgericht Schwyz 3 gung ergehe ohne Gegenbemerkungen unter Berücksichtigung der Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Vereinbarung vom 7. Juni 2021 (KG-act. 20);
- der Kläger mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Postaufgabe 22. Juli 2021) auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 21);
- die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend der Beklagten aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 19 inkl. 19/1 und 21) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zu- zusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beklag- ten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2'700.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. August 2021 ZK1 2021 12 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Kläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt) (Berufung gegen das Teilurteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
30. Dezember 2020, ZEO 2014 85);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Beklagte gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2020 betreffend Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungs- punkt) am 10. Februar 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);
- die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (KG-act. 19) mitteilte, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen, welcher unter anderem auch das Verfahren ZK1 2021 12 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug ihrer Beru- fung umfasse;
- die Beklagte in besagter Eingabe festhielt, sie ziehe die Berufung zurück, und dass sie um raschen Abschluss des Berufungsverfahrens ersuch- te, weil das Bezirksgericht die Vereinbarung erst nach dem Rückzug der Beru- fung genehmigen werde;
- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Parteien in Ziffer 14 der zu den Akten gereichten Vereinbarung vom
7. Juni 2021 übereinkamen, dass die Beklagte die Gerichtskosten des Verfah- rens ZK1 2021 12 trage und die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschä- digung verzichten würden (KG-act. 19/1);
- die Beklagte in der Eingabe vom 16. Juli 2021 unter Verweis auf die besagte Ziffer der Vereinbarung wiederholte, sie trage die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens und beide Parteien würden auf eine Par- teientschädigung verzichten;
- die Verfahrensleitung dem Kläger am 19. Juli 2021 unter Beilage der Eingabe der Beklagten vom 16. Juli 2021 mitteilte, die Abschreibungsverfü-
Kantonsgericht Schwyz 3 gung ergehe ohne Gegenbemerkungen unter Berücksichtigung der Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Vereinbarung vom 7. Juni 2021 (KG-act. 20);
- der Kläger mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Postaufgabe 22. Juli 2021) auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 21);
- die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend der Beklagten aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 19 inkl. 19/1 und 21) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zu- zusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beklag- ten auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2'700.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. August 2021 kau